Verlängerung steuerlicher Coronahilfen

Verlängerung steuerlicher Coronahilfen

Viele steuerliche Erleichterungen für Unternehmen und Arbeitnehmer in der Coronapandemie werden verlängert. Das Wichtigste im Überblick.

Gesetzgeber und Finanzverwaltung hatten 2020 und 2021 zahlreiche Maßnahmen getroffen, um die ökonomischen Folgen der Coronapandemie für die Arbeitnehmer und die Unternehmen abzumildern. Dabei waren die meisten steuerlichen Regelungen befristet und sind zum Jahreswechsel ausgelaufen oder sollten in den nächsten Monaten enden. Aber: noch immer hat das Coronavirus die Menschen und damit auch die Wirtschaft in Deutschland in seinem – wenn auch mittlerweile etwas gelockerten – Griff. Deshalb werden viele der bewährten steuerlichen Erleichterungen nun verlängert.

Das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz ist am 11. März 2022 in Kraft getreten, das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wird derzeit in den Fachausschüssen des Bundestages beraten und soll schnellstmöglich verabschiedet werden. Und auch die Finanzverwaltung hat die zeitliche Geltung der meisten von ihr getroffenen Sonderregelungen ausgeweitet. Hier eine Übersicht über die wichtigsten Anpassungen.

Diese Maßnahmen sind bereits verabschiedet:

  • Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (ausgenommen die Abgabe von Getränken) gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent weiter bis zum 31. Dezember 2022.
  • Die Betragsgrenze für den steuerlichen Verlustrücktrag 2020 und 2021 wird erneut angehoben auf nunmehr 10 Mio. Euro bei Einzelveranlagung und 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung.
  • Für jedes 2021 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 150 Euro gewährt.
  • Unternehmen, die nachweislich von der Coronapandemie wirtschaftlich negativ betroffen sind, können beantragen, dass ihre Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer bzw. auf die Körperschaftsteuer angepasst werden.
  • Negativ von Corona betroffene Unternehmen können beantragen, dass ihnen bis 31. März 2022 fällige Steuern bis spätestens 30. Juni 2022 gestundet werden bzw. dass sie einen entsprechenden Vollstreckungsaufschub erhalten.

Diese Maßnahmen sollen in Bälde verabschiedet werden:

  • Die Wahlmöglichkeit, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens degressiv abzuschreiben soll verlängert werden und gilt dann auch für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
  • 2022 ablaufende Fristen für die Tätigung von Investitionen, für die ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wird, werden um ein Jahr verlängert. Dasselbe gilt für steuerlich geförderte Reinvestitionen.
  • Die teilweise Steuerbefreiung der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld soll verlängert werden bis 30. Juni 2022.
  • Die bisherige Regelung zur Homeoffice-Pauschale (Abzug von 5 Euro pro Homeoffice-Tag bis maximal 600 Euro pro Jahr mit Anrechnung auf den Werbungskosten-Pauschbetrag) soll verlängert werden bis 31. Dezember 2022.
  • Die Steuerbefreiung von Corona-Bonuszahlungen bis 3000 Euro an Pflegekräfte soll weitergelten bis 31. Dezember 2022.
  • Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen soll auch für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2022 verlängert werden.
    Bei Erstellung der Steuererklärung durch einen Steuerberater würden dann folgende Abgabefristen gelten:
    Veranlagungszeitraum 2020: 31. August 2022
    Veranlagungszeitraum 2021: 30. Juni 2023
    Veranlagungszeitraum 2022: 30. April 2024
    Bei Erstellung der Steuererklärung durch den Steuerpflichtigen selbst würden folgende Fristen gelten:
    Veranlagungszeitraum 2020: 31. Oktober 2021
    Veranlagungszeitraum 2021: 30. September 2022
    Veranlagungszeitraum 2022: 31. August 2023.

Bitte sprechen Sie in jedem Fall mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater und lassen Sie sich konkret beraten.

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