Steuererklärung in der Coronapandemie
Die Formulare für den Steuerausgleich wie immer erledigen? Das gilt nicht für das Jahr 2020. Denn das Coronavirus hat nicht nur Einfluss auf unseren Alltag, sondern auch auf die Angaben in der Steuererklärung. Die wichtigsten Punkte im Überblick.
Zahlreiche Arbeitnehmer saßen im vergangenen Jahr statt mit den Kollegen im Büro mit ihrem Arbeitslaptop zu Hause. Unternehmen boten häufiger als sonst die Möglichkeit zum Homeoffice an. Andere Arbeitstätige wurden in Kurzarbeit geschickt. All das wirkt sich auf die Steuererklärung aus.
Die Heimarbeit berücksichtigen
Werbungskosten wie die Fahrt ins Büro oder Fachliteratur werden jährlich pauschal mit 1000 Euro angesetzt. Liegen die Aufwände für den Beruf darüber, sollten sie genau aufgelistet werden, damit ein Steuervorteil erzielt wird. Wer etwa im Homeoffice gearbeitet hat, kann pauschal für jeden Tag 5 Euro Werbungskosten geltend machen, bis 600 Euro pro Jahr. Entsprechend können an den Homeoffice-Tagen keine Fahrtkosten geltend gemacht werden. Die Homeoffice-Pauschale wird dabei auf den Arbeitnehmer-Pauschbetrag angerechnet.
Viele haben 2020 zudem in Anschaffungen wie einen Bürostuhl, Schreibtisch, Drucker oder andere Utensilien investiert, um überhaupt daheim arbeiten zu können. Auch sie gehören zu den Werbungskosten, wenn sie zu mindestens 90 Prozent für die Arbeit genutzt werden.
Regelungen zur Kurzarbeit
Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das Finanzamt setzt also den Betrag mit an, wenn der Steuersatz für die restlichen Einkünfte berechnet wird. Der Steuersatz steigt, was in einzelnen Fällen zu einer Steuernachzahlung führen kann. Manch ein Arbeitgeber hat das Kurzarbeitergeld freiwillig aufgestockt. Seit dem 1. März 2021 ist auch dieser Zuschuss steuerfrei, wenn die Zahlungen insgesamt unter 80 Prozent des entgangenen Lohns lagen. Im Übrigen ist für alle, die über 410 Euro Kurzarbeitergeld oder andere Lohnersatzleistungen erhalten haben, die Steuererklärung Pflicht.
Bestimmte Branchen, insbesondere die systemrelevanten Berufe, mussten besonders viel leisten, als aufgrund von Lockdowns alles heruntergefahren wurde. Erhielten Beschäftigte dafür nach dem 1. März 2020 einen Bonus, ist auch dieser steuerfrei. Voraussetzung ist: die Zahlung steht im Zusammenhang mit der Coronakrise und liegt unter 1500 Euro.
Extra für Familien mit Kindern
Familien konnten sich 2020 über den sogenannten Kinderbonus freuen. Im letzten Herbst gab es für jedes Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, 300 Euro vom Staat. Genauso wie das Kindergeld gehört diese Zahlung in die Anlage Kind. Der Bonus wird mit den Steuerfreibeträgen verrechnet. Das kann bei höheren Einkommen dazu führen, dass der Bonus teilweise oder voll verloren geht.
Auch Selbstständige und Kleinunternehmer wurden vom Staat unterstützt, und zwar mit den Coronahilfen. Dafür gibt es nun einen neuen Vordruck, der für die Angabe der Coronazuschüsse und Soforthilfen gedacht ist. Sie gelten als steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Wer keine Zahlungen erhalten hat, muss dies ebenfalls angeben.
Der Stichtag für die Abgabe der Steuerklärung 2020 ist in diesem Jahr der 31. Juli 2021. Kümmert sich ein Steuerberater darum, ist Zeit bis zum 22. Februar 2022. Alle Formulare gibt es unter www.formulare-bfinv.de. Unter www.elster.de kann die Steuererklärung auch online eingereicht werden.