Sollen Personengesellschaften zur Körperschaftsteuer optieren?

Sollen Personengesellschaften zur Körperschaftsteuer optieren?

Ab nächstem Jahr haben Personengesellschaften die Möglichkeit zur Körperschaftsteuer zu optieren. Was das bedeutet.

Für die Besteuerung unternehmerischer Erträge gibt es seit jeher zwei Steuern: Bei Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) wird nicht die Gesellschaft besteuert, sondern die Erträge unterliegen bei den einzelnen Gesellschaftern der Einkommensteuer. Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, SE) unterliegt dagegen die Gesellschaft selbst der Körperschaftsteuer. Diese unterschiedliche Behandlung ist rechtlich konsequent, denn Personengesellschaften sind keine juristischen Personen, können also nicht selbst Träger von Rechten und Pflichten sein, während Kapitalgesellschaften juristische Personen sind. Aus ökonomischer Sicht wird dagegen schon immer eine rechtsformneutrale Besteuerung unternehmerischer Erträge gefordert.

Dieser Forderung ist der Gesetzgeber nun ein gutes Stück weit gefolgt: Ab 2022 können Personengesellschaften zur Körperschaftsteuer optieren. Die unternehmerischen Erträge werden dann nicht mehr bei den Mitunternehmern – den Gesellschaftern – der Einkommensteuer unterworfen, sondern direkt bei der Gesellschaft der Körperschaftsteuer. Das klingt angesichts des relativ niedrigen Körperschaftsteuersatzes von 15 Prozent sehr verlockend. Aber Vorsicht: die rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen einer Option zur Körperschaftsteuer sind ebenso vielfältig wie unübersichtlich. Die Entscheidung für oder gegen die Option sollte deshalb nur nach eingehender fachkundiger Beratung durch einen Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer und nur auf der Grundlage einer langfristig angelegten und nachhaltig Erfolg versprechenden steuerlichen Unternehmensstrategie getroffen werden.

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