Schneefall: Räumpflicht für Eigentümer

Schneefall: Räumpflicht für Eigentümer

Damit sich niemand auf dem Gehsteig vor einem Haus bei Schneefall den Arm oder das Bein bricht, müssen die Eigentümer ihn räumen. Im Schadensfall haften sie.

Kaum fällt der erste Schnee, führt das auf vielen Straßen zu Verkehrschaos und Unfällen. Auch Fußgänger sind bei Schneefall gefährdet, denn schnell rutscht man auf der weißen Pracht aus und bricht sich womöglich Arm oder Bein. Darum müssen Wohnungseigentümer bei Schneefall den Gehsteig räumen.

In der Regel übertragen die Kommunen die Schneeräumpflicht an die Bürger – und damit muss jeder vor seiner eigenen Tür kehren. Das gilt auch für die Urlaubszeit: Wer wegfährt, muss eine Vertretung organisieren, die den Gehweg bei Schneefall räumt. Vermieter können die Räum- und Streupflicht auch an den Mieter übertragen. Doch selbst dann bleibt es Aufgabe des Eigentümers, zumindest zu überwachen, dass dieser den Schnee entfernt und bei Glatteis streut.

Stürzt ein Passant bei Schnee, zahlt zwar die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, wenn die Immobilie vermietet ist, oder die private Haftpflichtversicherung, wenn der Eigentümer selbst im Haus wohnt. Trotzdem hat es der Verletzte im Schadensfall nicht leicht, an sein Geld zu kommen: Denn er muss sowohl nachweisen, dass es so glatt war, dass Streuen notwendig gewesen wäre, als auch, dass er durch die Glätte eine Verletzung erlitten hat. Der Streupflichtige, also in der Regel der Eigentümer, muss dann nachweisen, wie er seiner Pflicht nachgekommen ist. Auch eine etwaige Mitschuld des Verletzten wie beispielsweise ungeeignetes Schuhwerk müsste der Streupflichtige beweisen. Schließlich liegt es dann an den Gerichten zu entscheiden, wer schuld ist.