Richtig vererben

Richtig vererben

Rechtsanwalt Dr. K. Jan Schiffer aus Bonn, gibt Praxishinweise zum Thema Testamentsvollstreckung.

Richtig zu vererben ist nicht leicht. Manche raten dabei zu einer Testamentsvollstreckung. Andere sind skeptisch. Ein Testamentsvollstrecker kann vielfach hilfreich sein, allerdings kaum soziale und familiäre Probleme und Streitigkeiten aus der Vergangenheit lösen. Erfolg verspricht hier, dass sich der Erblasser vor seinem Tode selbst darum kümmert und solche Probleme nicht weiter in die Zukunft vertagt. Dabei mag ein künftiger Testamentsvollstrecker hilfreich mitwirken. Folgende sieben Punkte helfen bei der Entscheidung.

  1. Ein Testamentsvollstrecker setzt den Willen der Erblasser um. Er sollte also möglichst genau wissen, was der Erblasser in der Umsetzung des Testamentes von ihm will. Darüber sollte der Erblasser möglichst konkret mit dem Testamentsvollstrecker sprechen.
  2. Manche Erben betrachten sich durch einen Testamentsvollstrecker als „entmündigt“. Der Gesetzgeber gibt einem Erben, zu dessen Lasten Testamentsvollstreckung angeordnet ist, daher das Recht, anstelle des Erbes den Pflichtteil zu verlangen. Auch deshalb ist es besonders wichtig, dass der Erblasser eine Person als Testamentsvollstrecker aussucht, die möglichst gut mit seiner Familie und seinem Nachlass umgehen kann und der auch die Erben möglichst vertrauen. Das gilt ebenso für die Person des Ersatztestamentsvollstreckers für den Fall, dass der eigentlich angedachte Testamentsvollstrecker das Amt nicht antritt oder aufgibt.
  3. Ein Testamentsvollstrecker sollte nur so alt sein, dass er mit größter Wahrscheinlichkeit den Erblasser um einige Jahre überlebt. Eine Institution wie die Sparkasse mit entsprechend spezialisierten Mitarbeitern kann eine gute Wahl sein. Der künftige Testamentsvollstrecker sollte frühzeitig über sein künftiges Amt informiert werden.
  4. Will der Erblasser einen seiner Erben als Testamentsvollstrecker einsetzen, sollte er bedenken, dass das gegebenenfalls Interessenkonflikte heraufbeschwört. Auch unabhängig davon wird dieser gegenüber seinen Miterben keinen leichten Stand haben.
  5. Der Erblasser kann Testamentsvollstreckung auch nur für Teile seines Nachlasses anordnen – etwa für sein unternehmerisches Vermögen. Denken kann man zudem daran, dass der Testamentsvollstrecker nur die Erfüllung bestimmter Auflagen des Erblassers überwacht und durchsetzt etwa den Verkauf einer Immobilie.
  6. Bekanntlich ist von der Auseinandersetzungsvollstreckung die sogenannte Dauervollstreckung zu unterscheiden. Auch diese endet vom Grundsatz her spätestens nach 30 Jahren. Will der Erblasser nach seinem Tod noch länger in die Zukunft hineinregieren, was im Ausnahmefall sinnvoll sein kann, so bleibt ihm grundsätzlich nur der Weg über eine Stiftung als Erbin.
  7. Das Gesetz fordert eine angemessene Vergütung des Testamentsvollstreckers. Die bekannten Vergütungstabellen mit ihren Pauschalen können eine Orientierung bieten. Möglich sind etwa auch Stundenhonorare und Erfolgshonorare etwa für den erfolgreichen Immobilienverkauf.

Sie haben Fragen zur Testamentsvollstreckung? Dann sprechen Sie mit dem Anwalt Ihres Vertrauens. Mehr Infos zum Angebot der Sparkasse Zollernalb finden Sie hier.

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