PSD2: Datensicherheit steht an erster Stelle!

eingestellt von Mylena Baumann am 11. Januar 2018

Ab 13. Januar 2018 gilt eine neue EU-Richtlinie für den Zahlungsverkehr, die Zweite Zahlungsdienstrichtlinie (PSD2). Wir erläutern, was Sie dazu wissen sollten.

 

 

Ab Mitte Januar können Sie als Kunde wählen, ob Sie direkt auf Ihr Zahlungs­konto zugreifen – zum Beispiel über das Online-Banking Ihrer Spar­kasse – oder ob Sie die Dienste eines Zahlungs­dienste­anbieters in Anspruch nehmen. Diese Dienste können entweder ein Konto­informations­dienst oder ein Zahlungs­auslöse­dienst sein. Nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung dürfen diese die entsprechenden Konto­daten abrufen.

 

Mit der PSD2 sollen auch der Verbraucher­schutz und die Rechts­sicherheit verbessert sowie der Zahlungs­verkehrs­markt modernisiert und der Wett­bewerb gefördert werden.

 

Zugriff auf Ihre Konten und Daten

Vielleicht sind Sie schon mit den neuen Drittdienstleistern in Berührung gekommen. Zum Beispiel beim Online-Kauf? Viele Internethändler nutzen Drittanbieter zur Abwicklung von Überweisungen, die sogenannten Zahlungsauslösedienste. Oder haben Sie vielleicht eine Finanz-App, in der Sie Konten von verschiedenen Banken verwalten? Diesen Service bieten sogenannte Kontoinformationsdienste an.

Mit Inkrafttreten von PSD2 sind Sparkassen und Banken dazu verpflichtet, eine Schnittstelle für diese Unternehmen einzurichten. Über diese Schnittstelle bekommen die Anbieter dieser Services künftig Zugriff auf Ihre Konten und Daten. Keine Sorge: Dieser Zugriff kommt nur zustande, wenn Sie dem vorher zugestimmt haben.

 

Sind meine Daten geschützt?

Bleibt eine Frage: Warum sollten Sie wollen, dass jemand anderes als Ihre Sparkasse an Ihre Daten herankommt? Die Idee: Um einen Einkauf im Internet zu bezahlen, müssen Sie sich nicht extra in Ihr Online-Banking einloggen. Sie können die Überweisung direkt über einen Drittdienst beauftragen. Indem dieser Zugang zu Ihren Kontodaten hat, kann auch er Bezahlungen auslösen. Dafür geben Sie wie gewohnt PIN und TAN an. Wichtig zu wissen: Alle Drittdienste müssen künftig von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zugelassen sein –  zu Ihrer Sicherheit.

 

Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick

  • Als Kunde können Sie Drittdienste für das Auslösen von Überweisungen oder zur Abfrage von Kontodaten beauftragen
  • Beauftragen Sie einen Dienst, um das zu tun, ist dieser zukünftig dazu berechtigt, Ihre Kontozugangsdaten, wie zum Beispiel PIN und TAN, abzufragen
  • Die Drittdienste müssen dafür Sorge tragen, dass Ihre personalisierten Sicherheitsmerkmale wie Anmeldename, PIN und TAN keinen anderen Parteien zugänglich sind
  • Den Zahlungsdiensteanbietern ist es verboten, Ihre Zahlungsvorgänge oder Sicherheitsdaten zu speichern
  • Die Haftung für Betrugsschäden im Online-Banking oder bei Kartenverlust wird von 150 Euro auf 50 Euro gesenkt, wenn Sie als Kunde kein Verschulden trifft. Dies ist ein deutlicher Vorteil für Verbraucher!

Was muss ich tun?

Die nationale Umsetzung der Zweiten Zahlungsdienstrichtlinie tritt am 13. Januar 2018 in Kraft. Die Sparkassen müssen ihre Geschäftsbedingungen daran anpassen. Als Sparkassen-Kunde haben Sie bereits im zurückliegenden Jahr einen Brief oder eine Benachrichtigung im Online-Banking erhalten. Darin haben wir Sie über alle mit PSD2 einhergehenden Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen informiert.

Bei Fragen oder Bedenken wenden Sie sich jederzeit gerne an Ihren Sparkassen-Berater.