Papierkram im Todesfall richtig regeln
Von Autoleasing bis Zeitungsabonnement: Stirbt ein Mensch, müssen die Hinterbliebenen schnell klären, was mit den Verträgen geschieht.
Pacta sunt servanda – Verträge sind zu erfüllen. Das gilt grundsätzlich auch, wenn der Vertragspartner verstorben ist. Im Augenblick seines Todes gehen sein Vermögen und alle seine Rechte und Pflichten – also auch die vertraglich begründeten – auf seine Erben über. Das gilt jedoch nicht ausnahmslos: Sogenannte höchstpersönliche Verträge enden automatisch mit dem Tod. Das sind Verträge, bei denen nur der Verstorbene die geschuldete Leistung erbringen oder empfangen konnte. Hierzu gehören Kranken-, Berufsunfähigkeits- und Privathaftpflichtversicherung, Arbeits-, Ehe- und Pflegevertrag mit einem ambulanten Pflegedienst oder der Pflegeheimvertrag. Sie müssen nicht gekündigt werden. Das jeweilige Unternehmen muss aber schnellstmöglich über den Tod des Vertragspartners informiert werden.
Anders als die Privathaftpflichtversicherung enden sachgebundene Haftpflichtpolicen wie die Kfz-, Tierhalter- und Gebäudehaftpflicht im Sterbefall nicht automatisch. Sie gehen auf die Erben über und können von ihnen gekündigt werden.
Auch Lebensversicherungen gehören zu den höchstpersönlichen Verträgen. Es bedarf also keiner Kündigung. Allerdings sehen die Versicherungsbedingungen hier in aller Regel sehr knappe Fristen für die Information des Versicherers vor. Meist ist der Tod des Versicherten innerhalb von 24 bis 72 Stunden ab Kenntnis durch die Angehörigen zu melden. Wird diese Frist versäumt, kann die Versicherung die Zahlung unter Umständen sogar verweigern. Auch Unfallversicherungen sind innerhalb von 48 Stunden zu benachrichtigen. Notwendig sind diese sehr kurzen Fristen, damit der Versicherer eine aus seiner Sicht etwa erforderliche Obduktion veranlassen kann.
Viele Verträge laufen automatisch weiter
Hausratversicherungen laufen noch für zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers weiter. Dauert die Haushaltsauflösung länger, sollten die Erben überlegen, ob sie den Hausrat nach Fristende selbst weiterversichern wollen.
Bei der Wohnungsmiete gelten Besonderheiten. Leben Angehörige oder Mitmieter nach dem Tod des Mieters in der gemeinsamen Wohnung weiter, geht der Mietvertrag auf sie über, sonst auf die Erben. Diese Personen haben dann aber ein Sonderkündigungsrecht, das sie innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Todes ausüben können. Dafür gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist.
Alle anderen Verträge gehen unverändert auf die Erben über und müssen von ihnen regulär gekündigt werden. Das gilt für Verträge über Finanzdienstleistungen, aber etwa auch für Abonnements von Medienprodukten und Zeittickets des öffentlichen Personennahverkehrs, Telefon-, Mobilfunk- und Internetverträge, den Bezug von Strom, Gas und Wasser, Leasingverträge und manche Vereinsmitgliedschaften. Ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht gibt es nicht, oft sind die Anbieter im Todesfall aber kulant und entlassen die Erben auf Wunsch vorzeitig aus dem Vertrag.
Das ist bei der Kündigung zu beachten
Bei todesfallbedingter Kündigung oder Bitte um vorzeitige Vertragsauflösung reicht bei den meisten Verträgen die Vorlage einer Kopie der Sterbeurkunde. Bei Versicherungen muss meist auch die Versicherungspolice im Original eingereicht werden. Lebens- und Unfallversicherungen benötigen ein Original der Sterbeurkunde sowie ein ärztliches Zeugnis über die Todesursache und in der Regel die Geburtsurkunde des Verstorbenen.
Viel Arbeit kommt also auf die Hinterbliebenen zu. Wer es ihnen am „Tag X“ einfacher machen möchte, sollte genau und auffindbar dokumentieren, welche Verträge er oder sie geschlossen hat, wo sich die Unterlagen befinden, und diese Übersicht regelmäßig prüfen und aktualisieren.
Eine ausführliche Liste, was im Todesfall zu veranlassen ist, gibt er hier.