Gesetz für faire Verbraucherverträge: Handlungsbedarf

Gesetz für faire Verbraucherverträge: Handlungsbedarf

Mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge nimmt der Gesetzgeber einige wesentliche Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch im Bereich der Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und der Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Rechtsverkehr vor. Was Unternehmer beachten müssen.

Am 17. August 2021 wurde das sogenannte Gesetz für faire Verbraucherverträge im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Mehrzahl der Regelungen sind zum 1. Oktober 2021 in Kraft getreten. Die neuen Kündigungsregeln gelten ab 1. März 2022, die Möglichkeit der Online-Kündigung ab dem 1. Juli 2022. Damit müssen Unternehmen ihre Webseiten, Verträge sowie AGBs prüfen und bei Bedarf anpassen.

Stillschweigende Vertragsverlängerung

Verbraucherverträge, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen betreffen, werden oft mit einer längeren Laufzeit und einer automatischen Vertragsverlängerung angeboten. Sie können maximal mit einer Laufzeit von zwei Jahren abgeschlossen werden. Eine stillschweigende Vertragsverlängerung ist nur noch dann zulässig, wenn sie auf unbestimmte Zeit erfolgt und eine Kündigung jederzeit mit Monatsfrist möglich ist. Für Verträge, die vor dem 1. März 2022 abgeschlossen worden sind, gilt weiterhin die alte Regelung: Dann ist eine automatische Vertragsverlängerung bis zu einem Jahr rechtens.

Darüber hinaus wird die Kündigungsfrist verkürzt. Anstatt der bisher möglichen drei Monate, können Verbraucher künftige Verträge bereits mit einer Frist von maximal einem Monat vor Ablauf der Erstvertragslaufzeit kündigen.

Kündigung von Online-Vertragsabschlüssen

Schließt ein Unternehmen mit einem Kunden einen Vertrag über das Internet ab, muss dieser auch online beendet werden können. Unternehmer sind damit verpflichtet, bis 1. Juli 2022 einen Kündigungsbutton auf ihrer Homepage einzurichten. Dieser muss prominent platziert werden und eindeutig als Klick zur Kündigung erkennbar sein. Außerdem sind Unternehmen verpflichtet, unmittelbar im Anschluss eine elektronische Eingangsbestätigung der Kündigung zu verschicken. Setzt ein Unternehmen die Vorgabe nicht (korrekt) um, können Verbraucher einen Onlinevertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

Telefonwerbung

Unternehmen, die ihre Produkte oder Dienstleistungen telefonisch bewerben möchten, müssen vorab eine Einwilligung des Verbrauchers einholen. Diese muss dokumentiert und der Nachweis fünf Jahre aufbewahrt werden. Ein Verstoß wird mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet.

Verbot von Abtretungsausschlüssen

AGB-Klauseln, die die Abtretung von Geldansprüchen von Verbrauchern untersagen, sind jetzt unwirksam. Damit ist sichergestellt, dass Verbraucher die Möglichkeit haben, ihre Geldforderungen an Dritte zu verkaufen, die die Forderung einziehen. Bestehende Verträge und AGB sollten geprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

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