Einlagensicherung: Schutzschirm für Erspartes

Einlagensicherung: Schutzschirm für Erspartes

Übers Internet lässt sich Geld einfach im Ausland anlegen. Doch ist Erspartes nicht überall so gut geschützt wie in Deutschland. Welche Sicherungsmechanismen es im Fall der Pleite eines Instituts gibt.

Ausländische Banken bieten oft hohe Renditen. Doch nicht immer sind die Einlagen dort so sicher wie in Deutschland. Relevant ist, wo das Institut seinen Sitz hat – und wie das jeweilige Land bewertet ist.

Eine sogenannte Einlagensicherung gewährleistet in einem bestimmten Umfang die Rückzahlungsansprüche der Kunden eines Kreditinstituts, falls dieses die Einlagen nicht zurückzahlen kann.

Gesetzliche Einlagensicherung

Mit der europäischen Einlagensicherungsrichtlinie gelten in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union einheitliche Regelungen zum Einlagenschutz. Einlagen sind zum Beispiel Tages- oder Festgelder, Sparbücher und viele Sparverträge, nicht aber Aktien oder Anleihen.

Eine EU-Richtlinie schreibt vor, dass die Einlagensicherungen aller EU-Länder nach einer Bankinsolvenz bis zu 100.000 Euro Entschädigung pro Bank und Anleger zahlen müssen. Eine gemeinsame europäische Einlagensicherung oder Haftung fehlt jedoch bisher. Die Einlagensicherung liegt in der Hand der einzelnen Mitgliedsstaaten. Viele nationale Sicherungssysteme befinden sich jedoch noch im Aufbau. Spätestens ab 2024 sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, eine Auszahlung der Kundeneinlagen innerhalb von sieben Tagen sicherzustellen. In Deutschland gilt das bereits seit 2016.

Die gesetzliche Einlagensicherung schützt in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen (Einlagensicherungsgesetz § 8 Abs. 2) sogar Kundeneinlagen bis zu einem Gesamtbetrag von 500.000 Euro. Das gilt zum Beispiel, wenn man durch den Verkauf einer selbst genutzten Immobilie eine größere Summe auf dem Konto hat – allerdings nur für sechs Monate nach Eingang des Geldes.

Das Einlagensicherungsgesetz schreibt vor, dass alle Banken einem Einlagensicherungssystem angehören müssen, sonst werden sie nicht zum Geschäftsbetrieb zugelassen.

Freiwillige Einlagensicherung

Zusätzlich zur gesetzlichen Einlagensicherung gibt es in Deutschland freiwillige Einlagensicherungssysteme der privaten Banken (Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V., BdB) und der öffentlichen Banken (Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB). Im Gegensatz zur gesetzlichen Einlagensicherung haben Bankkunden bei diesen Fonds allerdings keinen rechtlichen Anspruch auf die Entschädigung.

Sicherungssystem der Sparkassen

Sparkassen, Landesbanken, Landesbausparkassen und Genossenschaftsbanken sind nicht Mitglied in den gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen. Sie stützen sich auf eine sogenannte Institutssicherung. Gerät ein Institut aus dem Verbund in Schwierigkeiten, springen die anderen ein. Das Sicherungssystem soll verhindern, dass ein Mitglied überhaupt zahlungsunfähig wird. Das bedeutet, dass die Einlagen der Kunden praktisch in unbegrenzter Höhe und auch Inhaberschuldverschreibungen der angeschlossenen Institute abgesichert sind.

Das Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe ist seit dem 3. Juli 2015 als Einlagensicherungssystem nach dem Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) anerkannt. Der vom Sicherungssystem gebildete einheitliche Stützungsfonds besteht aus 13 funktional miteinander verknüpften Teilfonds: den elf regionalen Sparkassen-Teilfonds („Sparkassenstützungsfonds“), dem Teilfonds der Landesbanken und Girozentralen und dem Teilfonds der Landesbausparkassen.

Sparkassen garantieren auf diese Weise, dass sie kein Partnerunternehmen insolvent werden lassen. Hier sind also alle Vermögenswerte geschützt.

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