Drohnenunfall: Zahlt die Versicherung?

eingestellt von Ralf Hirmer am 15. Januar 2018

Ferngesteuerte Flugobjekte werden immer beliebter. Was aber ist, wenn es zum Drohnenunfall kommt? Dann haftet der Hobbypilot. Doch leider greift die normale Privathaftpflicht meistens nicht.

Der spaßige Rundflug mit dem neuen Spielzeug kann durch ungeschickte Steuerung, wetterbedingte Abstürze oder Zusammenstöße mit Hindernissen ein teures Nachspiel haben, wenn es dabei zu Personen- oder Sachschäden kommt. Laut Luftverkehrsgesetz haftet der Drohnennutzer auch bei unverschuldeten Schäden bis zu einer Summe von einer Million Euro. Ist der Schaden selbst verschuldet, gilt die Haftung in unbegrenzter Höhe.

 

Ein Fall für die Privathaftpflicht?

Mitnichten. Für Luftfahrzeuge besteht in Deutschland eine Versicherungspflicht, die oft nicht unter den Standardschutz einer normalen Haftpflichtversicherung fällt. Ob Kosten übernommen werden, hängt dann davon ab, ob das Fluggerät nachweislich als Spielzeug deklariert wurde.
Um sich abzusichern, sollten Sie noch vor dem ersten Testflug mit Ihrer Versicherung klären, was Ihre Police abdeckt und was nicht. Lassen Sie sich dies schriftlich bestätigen.
Ist bei Ihrem individuellen Schutz keine Rede von Drohnen, können Sie in der Regel einen entsprechenden Zusatz integrieren – oder eine zusätzliche Police abschließen. Eines von beiden muss jeder machen.

 

Das müssen Hobbypiloten wissen

Der Drohnenflug ist nicht überall erlaubt. In den jeweiligen Bundesländern gelten individuelle Verbote. Allgemein gültig ist dagegen die Vorgabe an alle Hobbypiloten, ihre Drohnen nur auf Sichtkontakt – und nicht über optische Hilfsmittel wie zum Beispiel eine Bordkamera – zu steuern. Ausreichend Sicherheitsabstand zu anderen Menschen, öffentlichen Verkehrswegen, Stromleitungen und anderen Hindernissen ist ebenfalls Grundvoraussetzung.

 

Zu den Flugverbotszonen gehören unter anderem

  • Flughäfen (inklusive 1,5 Kilometer Umkreis)
  • Regierungsviertel
  • militärische Anlagen
  • Industrieanlagen (auch Atomkraftwerke)
  • Wohngebiete und Privatgelände
  • Menschenansammlungen
  • Unfallstellen und Katastrophengebiete

 

 

Dieser Beitrag wurde am 2. Februar 2017 veröffentlicht und am 15. Januar 2018 aktualisiert.