Die Einkommensteuererklärung – so geht‘s

Die Einkommensteuererklärung – so geht‘s

Nein, seine Einkommensteuererklärung zu machen ist wahrlich kein Vergnügen. Sehr wohl kann das Ergebnis aber hoch erfreulich sein – wenn nämlich eine Steuerrückzahlung auf dem Konto eingeht. Und das ist oftmals der Fall: Die durchschnittliche Erstattung nach Abgabe einer Steuererklärung liegt bei knapp über 1.000 Euro.

Die Einkommensteuer ist eine Veranlagungsteuer. Anders als bei den Abzugsteuern, die direkt an der Quelle einbehalten werden, muss der Steuerpflichtige hier grundsätzlich eine Steuererklärung abgeben – also erklären, welche steuerpflichtigen Einnahmen er im betreffenden Veranlagungszeitraum erzielt hat und welche steuerlich relevanten Ausgaben ihnen gegenüberstehen. Auf dieser Basis ermittelt das Finanzamt das zu versteuernde Einkommen als Bemessungsgrundlage und setzt die Einkommensteuer fest, indem es den progressiven Steuertarif auf diese Bemessungsgrundlage anwendet.

Wer muss eine Einkommensteuererklärung abgeben?

Eine Einkommensteuererklärung muss abgeben,

  • wer neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) noch andere Einkünfte hat (zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung, aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft), die zusammen mehr als 410 Euro im Jahr betragen.
  • wessen Einkommen ausschließlich aus anderen Einkünften als Arbeitslohn besteht (zum Beispiel aus Renten, Mieten, Einkünften aus selbständiger Arbeit), sofern der Gesamtbetrag dieser Einkünfte den einkommensteuerlichen Grundfreibetrag (2021: 9.744 Euro, 2022: 10.347 Euro, 2023: 10.908 Euro) übersteigt.
  • wer gleichzeitig mehrere Arbeitsverhältnisse bei unterschiedlichen Arbeitgebern hat,
  • wer Kapitaleinkünfte hat, bei denen keine Abgeltungsteuer einbehalten wurde,
  • wer tatsächlich abziehbare Vorsorgeaufwendungen hatte, die niedriger sind als die beim Lohnsteuerabzug berücksichtigte Vorsorgepauschale,
  • wer einen Freibetrag in den Lohnsteuerabzugsmerkmalen hat eintragen lassen,
  • wer ganzjährig oder zeitweise in der Lohnsteuerklasse V oder VI war,
  • wer zusammen mit seinem Ehegatten in Steuerklasse IV war und das Faktorverfahren beantragt hatte,
  • wer Lohnersatzleistungen (zum Beispiel Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld) von insgesamt mehr als 410 Euro bezogen hat.

Personen, die nicht gesetzlich verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben (zum Beispiel, weil sie alleinstehend sind und ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit haben), können freiwillig eine Steuererklärung einreichen. Das lohnt sich etwa dann, wenn die tatsächlich nachweisbaren Werbungskosten oder Sonderausgaben die dafür festgesetzten Pauschbeträge übersteigen. Und falls die freiwillig abgegebene Steuererklärung wider Erwarten doch zu einer Nachzahlung führt, kann man sie zurücknehmen. Sie gilt dann als nie abgegeben und das Finanzamt kann keine Nachforderung stellen.

Und schließlich muss jeder eine Steuererklärung abgeben, der dazu von der Finanzverwaltung aufgefordert wird.

Bis wann muss die Einkommensteuererklärung abgegeben werden?

Grundsätzlich gilt, dass die Einkommensteuererklärung bis spätestens 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt eingegangen sein muss. Wer die Steuererklärung von einem Steuerberater machen lässt, kommt in den Genuss einer Fristverlängerung. Sie muss dann erst bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres abgegeben werden.

Wegen der Coronapandemie wurden diese Abgabefristen für die Veranlagungszeiträume, also die Jahre 2020 bis 2024 verlängert. Hier die konkreten Termine:

Veranlagungszeitraum Abgabetermin
ohne Steuerberater
Abgabetermin
mit Steuerberater
2024 31.07.2025 30.04.2026
2023 02.09.2024 02.06.2025
2022 02.10.2023 31.07.2024

Fällt das Fristende im jeweiligen Bundesland auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag verlängert sich die Frist auf den nächsten Werktag. Wenn das Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert, nennt es einen Abgabetermin, der eingehalten werden muss.

Wie ist die Steuererklärung abzugeben?

Wenn die Einkommensteuererklärung nur Überschusseinkünfte (das sind die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie die sonstigen Einkünfte) enthält, kann sie auf Papier oder digital abgeben werden. Enthält die Erklärung nur oder auch Gewinneinkünfte (das sind die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit) muss sie digital eingereicht werden.

Was ist mit den Belegen?

Belege müssen nicht mehr zusammen mit der Einkommensteuererklärung eingesandt werden. Es besteht aber eine sogenannte Belegvorhaltepflicht. Das heißt, der Steuerpflichtige muss die Belege, die für die Veranlagung eine Rolle spielen können, dem Finanzamt auf Anforderung vorlegen. Man sollte diese Belege deshalb mindestens so lange aufbewahren, bis der Steuerbescheid rechtskräftig geworden ist.

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