Der Freistellungsauftrag

eingestellt von Ralf Hirmer am 24. März 2017

Joshua H. will wissen

Was ist ein Freistellungsauftrag?

Wer spart oder Geld anlegt, der erhält Kapitaleinkünfte, zum Beispiel Zinszahlungen. Auf diese Kapitaleinkünfte muss man eine Abgeltungsteuer zahlen. Grundsätzlich behalten die Banken und Sparkassen diese Steuer automatisch ein (25 % Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) und leiten die Summe direkt an das zuständige Finanzamt weiter.

Es gibt aber eine Möglichkeit, diesen automatische Steuerabzug zu verhindern – mit dem Freistellungsauftrag. Dies ist ein Dokument, mit dem der Steuerpflichtige sein Kreditinstitut anweist, von seinen Kapitalerträgen keinen Kapitalsteuerabzug vorzunehmen (§ 44a EStG). Früher musste das Dokument unterschrieben beim Geldinstut eingereicht werden. Inzwischen bieten Sparkassen und Banken auch elektronische Verfahren an, die Freistellungsaufträge per Online-Banking mit PIN-/TAN-Authentifizierung zu senden.

Der Freistellungsauftrag verhindert also den automatisch Steuerabzug. Dies geht aber nur bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags. Dieser liegt aktuell bei 801 Euro für Singles und beträgt 1.602 Euro für Verheiratete pro Jahr. Diesen Sparerpauschbetrag kann man auf mehrere Konten bei verschiedenen Geldinstituten aufteilen – in der Summe darf natürlich der Sparerpauschbetrag nicht überschritten werden. Darauf müssen die Sparer unbedingt selbst achten!
Die Freistellungsaufträge kann man befristet oder unbefristet erteilen. Am häufigsten wird der unbefristete genutzt, der jederzeit widerrufen werden kann. Seit 2011 muss man bei neu gestellten Freistellungsaufträge die Steuer-Identifikationsnummer des Sparers angeben, sonst ist der Auftrag ungültig.